Landrush - .eu-Domains für alle

Mit Beginn des .eu-Landrush können .eu-Domains auch ohne besondere Rechte unmittelbar registriert werden.

Von Landrush spricht man, weil zu einem Stichdatum die TLD .eu für alle gleichzeitig zur Registrierung freigegeben wird und somit jeder versucht, bei einer gewünschten Domain als erster zum Zuge zu kommen. Domains werden dann nach dem Prinzip "First-come- first-served" registriert, d.h. derjenige, dessen Auftrag zuerst bei EURid eingegangen ist, erhält die Domain.

Zusammenfassung der allgemeinen Regeln für die Domäne .eu

Nachfolgend eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

  • Wer kann einen Domänennamen registrieren lassen?

    Wir wissen bereits aus EU-Verordnung 733/2002, dass es sich bei den Antragstellern um Unternehmen oder Organisationen mit Hauptniederlassung in der EU oder natürliche Personen mit Wohnsitz innerhalb der EU handeln muss.
  • Welche Namen dürfen nicht unter der Domäne .eu registriert werden?

    Die EU-Verordnung zur Einführung der Domäne .eu erlaubt den Mitgliedstaaten die Einreichung von Listen mit Namen, die nicht für eine allgemeine Registrierung zur Verfügung stehen.

    Das kann geografische Namen wie Gebietsbezeichnungen oder Städtenamen sowie Bezeichnungen rassistischer oder diffamierender Art einschließen. Diese Liste wird veröffentlicht, sobald wir sie erhalten.
    Vor der Aufnahme des Echtbetriebs dürfen Mitgliedstaaten, EWR-Länder und offizielle Beitrittskandidaten auch Namen reservieren, unter denen sie allgemein bekannt sind (Beispiel: Deutschland, Duitsland, Germany, Allemagne usw.). Diese Liste wird veröffentlicht, sobald wir sie erhalten.
    Gemäß den allgemeinen Regeln dürfen die zweistelligen Alpha-2-Ländercodes (BE, UK, NL, US, JP, CH usw.) NICHT registriert werden.
  • Wann beginnt die Registrierung?

    Die allgemeinen Regeln besagen, dass die Registrierungen erst dann beginnen dürfen, wenn die Registrierungsdienste von für die Domäne .eu zugelassenen Registrierstellen in allen Amtssprachen der EU zur Verfügung stehen.
    Wichtige Termine werden sobald wie möglich bekannt gegeben. Siehe dazu den vorläufigen Zeitplan.
  • Bereitstellung eines alternativen Streitbeilegungsverfahrens

    All jene, die einen .eu-Namen registrieren lassen, müssen sich an die Entscheidungen eines alternativen Streitbeilegungsverfahrensausschusses halten, wenn eine Drittpartei mit Anspruch auf einen Namen nachweisen kann, dass der Inhaber den Namen in böser Absicht registrieren ließ.
    Man geht davon aus, dass die Regeln für ein alternatives Streitbeilegungsverfahren in den allgemeinen Regeln festgehalten werden, um die Beilegung von Streitigkeiten aufgrund von Domänennamen zu ermöglichen.
    All jene, die eine Registrierung während der „Sunrise Periode“ beantragen, müssen spezielle „Sunrise“-Registrierungsbedingungen unterzeichnen, und diese schließen alternative Streitbeilegungsverfahren für „Sunrise“-Streitfälle ein.